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Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung nach §§ 47, 53 GmbHG
Der Notwendigkeit notarieller Beurkundung gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG unterfallen gem. (DStR 2002 S. 229) sämtliche Änderungen von Satzungsbestandteilen mit korporativem Charakter, insbesondere auch die Änderung überflüssiger, ungültiger oder überholter Satzungsbestandteile. Ein Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ist auch gegeben, wenn ein Rechtsgeschäft mit einer Person betroffen ist, die zwar nicht unmittelbar selbst Gesellschafter der GmbH ist, jedoch einen solchen Gesellschafter maßgeblich beeinflusst oder gar vollständig beherrscht (Bezug: § 47 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).