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Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen
1. Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i. S. des § 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an , BStBl II S. 721).
2. Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.
§ 193 Abs. 1 AO 1977; § 4 Abs. 2 BpO 2000; Art. 3 Abs. 1 GG
Praxishinweise: Die Prüfungshäufigkeit hängt u. a. von den Größenmerkmalen der Betriebe ab....