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Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer: Überversorgung?
In seinem Beschluss vom - I B 73/00 (n. v.) stellt der BFH heraus, dass die Grenze zur Überversorgung bei 75 % der letzten aktiven Bezüge zu ziehen sei. Die Grenze beruhe auf einem Vergleich der im jeweiligen Streitfall zu beurteilenden Pensionszusage mit derjenigen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter gewährt hätte.