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Entnahme von Grundstücken durch eindeutige Erklärung
Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.
§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13a EStG
Praxishinweise: Solange ein Grundstück unmittelbar für den Betrieb eingesetzt wird, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor und eine Entnahme durch Erklärung ist nicht möglich. Wird das Grundstück verpachtet, so findet ein Übergang vom notwendigen zum sog. „geduldeten Betriebsvermögen” statt und diese Nutzungsänderung führt zu keiner Zwangsentnahme. Wird nun nach Ablauf des Pachtvertrags das Grundstück nicht wieder unmittelbar für den Betrieb eing...