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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Eine Grundstücksschenkung ist i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist (Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).▶NWB XAAAB-44585
▶Praxishinweise: Die Beurkundung der Auflassung im Übergabevertrag begründet nur ein Anwartschaftsrecht und reicht für die Annahme einer ausgeführten Schenkung nicht aus. Erst mit dem Tod des Schenkers entsteht ein Vollrecht, das den Beschenkten in die Lage versetzt, beim Grundbuchamt einen Antrag auf Umschreibung zu stellen und dieses Vollrecht ist für die Annahme der Ausführung einer Zuwendung erforderlich.