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Einkommensteuer | Berücksichtigung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften
Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) ist vor der Durchführung eines Verlustrücktrags i. S. von § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a. F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BStBl I S. 1034, Tz. 52; Bezug: § 23 Abs. 3 Satz 5, § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).▶NWB IAAAB-44590
▶Praxishinweise: Die Freigrenze ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den „Gesamtgewinn” anzuwenden, der „im Kalenderjahre erzielt” worden ist. Daraus ergibt sich, dass Verluste aus den Vorjahren bzw. den Folgejahren diesen Gesamtgewinn des Kalenderjahres nicht berühren und erst in einem zweiten Schritt zu berücksichtigen sind. Diese Betrachtung ist auch vernünftig, da ansonsten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden könnten, die höher sind als die positiven Einkünfte (Berücksichtigung der Verluste durch Vor- bzw. ...