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Verdeckte Entnahme bei Veräußerung eines Wirtschaftsguts
Veräußert eine gewerblich tätige Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut mit stillen Reserven an eine gewerblich tätige Schwesterpersonengesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis, so führt das gem. (BFH/NV 2004 S. 46) regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme des auf seinen Anteil an den stillen Reserven verzichtenden und an der erwerbenden Gesellschaft nicht beteiligten Gesellschafters der veräußernden Gesellschaft. Dieser Gesellschafter ist notwendig zum Verfahren beizuladen (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).▶VT 282/04