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StuB 7/2002 S. 356

Haftung für entgangene Steuer bei Verwendung einer Spende für nicht steuerbegünstigten Zweck

In seinen Beschlüssen vom  - XI B 84/01, XI B 85/01 und XI B 86/01 (alle n. v.) sah der BFH es im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens als ernstlich zweifelhaft an, dass die weitgefasste Verursacherhaftung des § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alternative EStG auch auf die Fälle ausgedehnt werden könne, in denen Spendenbestätigung und Verwendung übereinstimmten, die Steuerbegünstigung der Zwecke jedoch rückwirkend entfalle.

Praxishinweise: (1) Die Gemeinnützigkeit eines Vereins war unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig anerkannt worden. In 1997 wurde die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für 1993 bis 1995 aberkannt, weil eine Förderung der Allgemeinheit für diesen Zeitraum nicht vorgelegen habe. Der gesetzliche Vertreter des Vereins sollte lt. Haftungsbescheiden für entgangene ESt, KSt und GewSt haft...