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Nachträgliche Erklärung des Schenkers zur Inanspruchnahme des Freibetrags für Betriebsvermögen als rückwirkendes Ereignis
Eine nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 S. 281Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl I S. 905, sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht anwendbar (Bezug: §§ 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 171 Abs. 8 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977; § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995; § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG ab 1996).▶NWB OAAAB-41208
▶Praxishinweise: Der Eintritt der formellen Bestan...