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„Blockabstimmung” in der Hauptversammlung einer AG
Gegen eine sog. Blockabstimmung der Hauptversammlung einer AG über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung zu Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, dass durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlussvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt. Ein als stille Beteiligung in einer AG vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genussrecht i. S. von § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag i. S. von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus (, DStR 2003 S. 2031).▶VT 274/04
▶Praxishinweise: Selbst wenn man mit Teilen der...