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Einkommensteuer | Keine Objektbeschränkung beim Entnahmeprivileg
Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a. F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) enthält anders als die Regelung in § 52 Abs. 15 Satz 10 zweiter Halbsatz EStG a. F. keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die gesamte Fläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist.▶VT 238/04
▶Praxishinweise: Durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung sollte im Rahmen einer steuerfreien Entnahme erreicht werden, dass der Wohnbedarf sichergestellt ist. Dieser Wohnbedarf kann aber nicht an einem Objekt/einer Wohnung festgemacht werden, sondern an den Wohnbedürfnissen des Nutzenden (Anzahl der nutzenden Personen). Werden deshalb mehrere Wohnungen zusammengefasst und einheitlich für eigene...