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Umsatzsteuer | Notwendige Angaben in einer Rechnung hinsichtlich der erbrachten Leistung
Mit Beschluss vom - V B 9/02 (n. v.) verweist der BFH im Hinblick auf die Anforderungen an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Rechnungsangabe müsse eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird, ermöglichen. Diesen Anforderungen genüge eine Rechnung nicht, in der über Bauleistungen abgerechnet werde, wenn Baumaterial geliefert wurde. Die nach dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche eindeutige und leicht nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung sei durch eine Leistungsbeschreibung mit „Bauleistung” nicht gewährleistet.▶VT 350/03