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Körperschaftsteuer | Angemessenheit eines Gewinnanteils
In seinem Urteil vom - I R 52/00 (n. v.) äußerte sich der BFH zur Angemessenheit des Gewinnanteils eines partiarischen Darlehensgebers oder eines typisch stillen Gesellschafters. Sie richte sich nach der Höhe des Nennwerts des zur Verfügung gestellten Kapitals. Bei der Angemessenheitsprüfung sei auf den voraussichtlichen Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die Zukunft zu erwarten sei.
Praxishinweise: (1) Da weder der typische stille Gesellschafter noch der partiarische Darlehensgeber an Geschäftswert und stillen Reserven in der Weise beteiligt sind, dass sich ihr Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben bei Auflösung der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden um einen Anteil an ...