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Berechnung der Kostendeckung im Insolvenzverfahren
Ob das Vermögen des Schuldners gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d. h. dem in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren (, ZIP 2003 S. 1271).▶VT 216/04