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Körperschaftsteuer | Keine Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag zur KSt ist auch dann nicht auf einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte KSt infolge der gem. § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ ist (Bezug: § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995; § 27 Abs. 1 KStG 1999).▶VT 176/04
▶Praxishinweise: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der festgesetzten KSt, vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Aus dieser Formulierung ergibt sich – so der BFH –, dass es bei einer negativen KSt an einer entsprechenden (positiven) Bemessungsgrundlage fehlt und sich deshalb die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags verbietet.