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Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
Nach Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt hat das BMF mit Datum vom - IV D 2 - S 1450 - 4/03 das Verzeichnis der Wirtschaftszweige – Fassung für Steuerstatistiken – nach dem Stand vom (WZ 2003) bekannt gegeben. Nach dem vereinbarten Umstellungsmodus ist ab die Gewerbekennzahl „99999.9” für nicht umstellbare Fälle nicht mehr erforderlich. Für die Abgrenzung der bisherigen „Mio-Fälle” gilt bis einschließlich 2003 der umgerechnete Euro-Wert von 1 Mio DM (= 511 292 €). Diese Fälle sind vorläufig mit der Kurzbezeichnung „bE” (= Fälle mit bedeutenden Einkünften) gekennzeichnet.▶VT 300/03