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Zulagengewährung für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude
Die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude setzt kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude voraus. Unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ist auch der Nießbraucher anspruchsberechtigt, wenn er die Erhaltungsarbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat (Bezug: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999).▶VT 298/03
▶Praxishinweise: Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 setzt keine Eigentümerstellung des Investors voraus und eine einschränkende Auslegung – so der BFH – ist weder nach dem Sinn und Zweck des Fördertatbestands noch nach systematischen Erwägungen bzw. der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geboten. Es ist ausreichend, dass der Investor die Erhaltungsaufwendungen anstelle des Eigentümers getragen hat. Mit dieser Au...