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StuB 5/2002 S. 260

EDV-Kräfte als arbeitnehmerähnliche Personen

Für arbeitnehmerähnliche Personen ist ihre wirtschaftliche Abhängigkeit prägend. Zu diesem Personenkreis zählen deshalb gem. (DB 2002 S. 379) EDV-Kräfte, die sich zur Ausführung von Projektverträgen ihres Auftraggebers mit Dritten über EDV-Leistungen für längere Zeit verpflichten. Streitigkeiten aus derartigen Verhältnissen haben demnach die Arbeitsgerichte zu entscheiden (Bezug: § 2 Abs. 1 Nr. 3a und c, § 5 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG; § 13 GVG).