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Umsatzsteuer | Keine rückwirkende Änderung der Verwendungsabsicht für den Vorsteuerabzug
(1) Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Stpfl. beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. (2) Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (Bezug: § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1991).▶NWB KAAAB-42576
▶Praxishinweise: Die Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestehen. Sind die beabsichtigten Umsätze steuerfrei (z. B. Grundstückslieferungen) und gibt der Unternehmer nicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu erkennen, dass er beabsichtigt, zur USt zu S. 183optieren, so erlischt der Anspruch auf Vorsteuerabzug. Eine rückwirkende Option ist nicht möglich.