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Pflegschaft für unbekannte Gesellschafter einer GmbH
Unter Bezug auf §§ 213, 35 UmwG und § 1913 BGB hat das Hanseatische , DStR 2003 S. 1311) entschieden, dass für unbekannte Gesellschafter im Rahmen eines Formwechsels ein Fürsorgebedürfnis besteht, soweit ein Barabfindungsgebot unterbreitet wird und daher ein Pfleger gem. § 1913 BGB zu bestellen ist. Dem stehe die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nicht entgegen, da sie nicht den Interessen der unbekannten Gesellschafter dient.▶VT 157/04
▶Praxishinweise: (1) Bei der Umwandlung von insbesondere börsennotierten AG in Personenhandelsgesellschaften ergibt sich oftmals die Schwierigkeit, dass die Aktionäre nicht namentlich bekannt sind (vgl. Schmittmann, AG 1998 S. 514 ff.). Beim Formwechsel einer Publikums-AG in eine Personenh...