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Darlegungslast für Sollsalden und begrenzte Gesellschafterhaftung bei aufnehmender Verschmelzung einer OHG mit GmbH
Bei der Verschmelzung von Gesellschaften ist die persönliche Haftung eines für das aufgenommene Unternehmen eingeräumten Kontokorrentkredits nach einem noch nicht rechtskräftigen (BB 2001 S. 2444) in zweierlei Hinsicht beschränkt. Maßgeblich ist für die Gesellschafterhaftung zum einen die Höhe des Tagessaldos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung. Zum anderen richtet sich die Haftung nach dem niedrigsten sich in der Folgezeit bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung ergebenden Rechnungsabschluss. Das klagende Kreditinstitut hat Revision zum BGH eingelegt (Az.: XI ZR 289/01).
Praxishinweise: (1) Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus einem Kontokorrentvertrag nach §§ 355 HGB steht immer wieder die Frage ...