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Rückstellungen für Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen?
Für zukünftige Aufbewahrungskosten von mit der Buchführung zusammenhängenden Unterlagen kann gem. (EFG 2001 S. 1357, nrkr., BFH-Az.: VIII R 30/01) keine Rückstellung gebildet werden (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Praxishinweise: (1) Voraussetzung für den Ansatz von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verpflichtung, die zu einer wirtschaftlichen Belastung für das Unternehmen wird. Eine Verpflichtung ist eine erzwingbare Leistung, die aus privatrechtlichen Vereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Pflichten resultiert. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen müssen zudem nach ständiger Rechtsprechung des BFH hinreichend konkretisiert sein...