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Aufhebung der Stundung
Eine unterbliebene Erklärung i. S. des § 4c Nr. 1 InsO liegt auch dann vor, wenn der Schuldner keine Angaben über den Verbleib von sicherungsübereigneten Fahrzeugen macht. Nicht erforderlich ist, dass diese Angaben kausal für eine Stundungsbewilligung geworden sind; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf der Stundung zu berücksichtigen (, ZinsO 2003 S. 1053).▶VT 111/04