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Unterbrechung der Zahlungsverjährung
Die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i. V. mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des GrS des , BStBl 2003 II S. 548 = StuB 2003 S. 426).▶VT 106/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung des GrS war zum Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Die selben Grundsätze gelten nun auch für den Ablauf der Frist für die Zahlungsverjährung. Die Zahlungsverjährung wird demnach nur unterbrochen, wenn die Zahlungsaufforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat und dem Stpfl. wirksam bekannt gegeben worden ist (tatsächlicher Zugang). Eine gescheiterte Bekanntgabe kann die Zahlungsverjäh...