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Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt gem. rkr. (EFG 2003 S. 1767) einen Finanzierungszusammenhang zwischen Bildung der Rücklage und Investition voraus. Dieser Zusammenhang liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die Rücklage zu einem Zeitpunkt gebildet wird, in dem der zweijährige Investitionszeitraum (§ 7g Abs. 4 EStG) bereits abgelaufen ist (Bezug: § 7g Abs. 3, 4 EStG).▶VT 96/04