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Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage
(1) Das Wahlrecht, eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG zu bilden bzw. eine solche aufzulösen, kann gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 32/03, EFG 2003 S. 1605) nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken soll, ausgeübt werden. (2) Eine für die Anschaffung nur eines Wirtschaftsguts nach § 7g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage kann bei Aufgabe der Investitionsabsicht nicht nur teilweise aufgelöst werden. (3) Der für die Bildung einer Ansparrücklage und der avisierten Investition erforderliche Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn a) der Zeitraum, für den die Rücklage längstens fortgeführt werden könnte, bereits abgelaufen ist, bevor erstmals die Bildung einer Ansparrücklage in Abänderung einer ber...