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BFH 16.10.2002 XI R 89/00, StuB 3/2003 S. 133

Einkommen-/Lohnsteuer | Vorliegen eines „häuslichen Arbeitszimmers”

Ein „häusliches Arbeitszimmer” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).▶VT 160/03

Praxishinweise: Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (Obergrenze von 2 400 DM bzw. 1 250 €) greift dann nicht, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Im Streitfall hatte das FA sich auf die Beschränkung berufen, da die Tätigkeit des Stpfl. nur zu ca. 40 % der gesamten Betätigung in dem Raum ausgeübt wurde. Das FG bejahte den vollen Abzug, da ein Arbeitsraum, der die einzige Betriebsstätte bilde, von der Abzugsbeschränku...