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Rückwirkender Bilanzenzusammenhang bei späterer Änderung der DM-Eröffnungsbilanz
(1) Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten Feststellung des vEK dem EK 04 zuzuordnen. (2) Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK. Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die Bescheide förmlich zu ändern (Bezug: §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 30, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, 54a Nr. 7 KStG a. F.; §§ 1, 27 Abs. 2 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, 50 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 DMBilG; §§ 3 Abs. 1, 4 ...