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Ansparrücklage nach § 7g EStG: Bestimmtheitserfordernis bei Bezeichnung der Immobilien
Eine Rücklage nach § 7g Abs. 1, 3, 6 EStG ist nach dem (n. v.) für jedes einzelne Wirtschaftsgut, welches voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden wird, gesondert zu bilden. In der Buchführung seien die einzelnen Rücklagen getrennt zu führen. Investitionen, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, könnten nicht durch andere Investitionen ersetzt werden. Es sei daher erforderlich, dass bei Bildung jeder einzelnen Rücklage die geplante Investition so genau bezeichnet werde, dass im Investitionsjahr festgestellt werden könne, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Es müssten daher Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen AHK gemacht werden.▶VT 3/03