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Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse trotz Zweckbindung eines Auszahlungsanspruchs des Gemeinschuldners aus Darlehensvertrag
Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört gem. (BB 2001 S. 1546) grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten können daher die Gläubiger benachteiligt werden (entschieden mit Bezug auf §§ 1, 10 GesO; § 851 Abs. 1 ZPO).