OFD Magdeburg - S 2745 - 36 - St 216

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG;

Bezug: (BStBl 2005 II S. 528)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des  – zum Verbot des Verlustabzuges beim Mantelkauf wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität der verlustbringenden Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG Folgendes:

Für das Fehlen der wirtschaftlichen Identität erachtet der BFH in seinem Beschluss das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens als erforderlich. Die Annahme dieses Zusammenhanges hält der BFH für ernstlich zweifelhaft, wenn zwischen der schädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG und der Zuführung neuen Betriebsvermögens zwecks Fortführung des Unternehmens ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Konkrete Anhaltspunkte über Kriterien für den vom BFH geforderten sachlichen Zusammenhang enthält der BFH-Beschluss nicht.

Dem BFH-Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutz steht Tz. 12, (BStBl 1999 I S. 455) entgegen. Danach ist der Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG zu versagen, wenn zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang von bis zu 5 Jahren besteht. Auf einen sachlichen Zusammenhang stellt das BMF-Schreiben nicht gesondert ab.

Eine höchstrichterliche Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage steht noch aus.

Im Ergebnis der Erörterung wird die amtliche Veröffentlichung des BFH-Beschlusses im Bundessteuerblatt Teil II befürwortet. Der BFH-Beschluss gewährt (nach Auffassung der KSt-Referenten des Bundes und der Länder) lediglich einstweiligen Rechtsschutz in vergleichbaren Rechtsfällen. Eines die Veröffentlichung des BFH-Beschlusses begleitenden BMF-Schreibens bedarf es nicht. In anders gelagerten Einzelfällen ist danach eine andere Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. An der im in Tz. 12 dargelegten Rechtsauffassung wird seitens der Finanzverwaltung unverändert festgehalten.

OFD Magdeburg v. - S 2745 - 36 - St 216

Fundstelle(n):
DAAAB-63657