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Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG – Betriebe gewerblicher Art
(1)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Stellung genommen:
1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben
Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wird auf das [nachstehend abgedruckt, die Redaktion] verwiesen, in dem die in Rdnr. 23 des (BStBl I S. 935) aufgestellten Grundsätze konkretisiert werden. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe.
2. Buchgewinne beim Tausch von Wirtschaftsgütern
Nach Rdnr. 22 des (a. a. O.) ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.
3. Wiedereinlage erhaltener Dividenden in die ausschüttende Gesellschaft
Fließen dem Betrieb gewerblicher Art aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Dividenden zu, d...