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Gewerblicher Grundstückshandel – Erwerb eines Miteigentumsanteils im Rahmen der Zwangsversteigerung als Anschaffungsgeschäft
Erwirbt der Miterbe in der Zwangsversteigerung das von ihm zu 1/2 geerbte Grundstück, so stellt sich für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels nur der Erwerb des hälftigen Anteils des anderen Miterben als Anschaffungsgeschäft dar (§ 15 Abs. 2 EStG; § 90 ZVG).▶VT 877/04
▶Praxishinweise: Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt u. a. dann vor, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung ein enger zeitlicher Zusammenhang (regelmäßig fünf Jahre) besteht. Beim Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung durch einen Miteigentümer (Miterbe) erwirbt dieser aber wirtschaftlich gesehen nur den/die ihm noch nicht gehörenden Miteigentumsanteil(e) und nur insoweit kann von einer bedingten Veräußerungsabsicht gesprochen werden. Es wird also nur ein anteiliger gewerblicher Gewinn erzielt.