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StuB 21/2004 S. 992

Tätigkeit eines Steuerberaters als Landwirt

Mit der Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 StBerG soll der abstrakten Gefahr begegnet werden, dass ein StB aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten bei seiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit in Interessenkollision gerät. Die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Regelung ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl vereinbar. Auch die Tätigkeit als Landwirt ist mit dem Beruf des StB unvereinbar ( [n. v.]).▶VT 835/04