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BFH 05.06.2003 IV R 18/02, StuB 21/2003 S. 994

(Begünstigte) Veräußerung eines Teilbetriebs

(1) Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse – beim Veräußerer – zu entscheiden. (2) Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier Pkw oder Motorrad) zugeordnet ist (Bezug: § 16, § 18 Abs. 3, § 34 EStG).▶VT 1057/03

Praxishinweise: Ein Teilbetrieb ist nach der Rechtsprechung des BFH ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs aufweist und als solcher lebensfähig ist. Die wesentlichen ...