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Zuordnung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes
Hält (ober hielt) der Stpfl. mehrere Anteile an einer Kapitalgesellschaft und ist ein Auflösungsverlust nur zu berücksichtigen, soweit er auf einen bestimmten Anteil entfällt, so ist es gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 41/03, EFG 2003 S. 998) für die Ermittlung des Auflösungsverlustes erforderlich, die Anschaffungskosten der Beteiligung den einzelnen Anteilen zuzuordnen. Das gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten. Führen Bürgschaftsaufwendungen zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil die Bürgschaft eigenkapitalersetzend war, so sind die nachträglichen Anschaffungskosten denjenigen Anteilen zuzuordnen, die der Stpfl. in dem Zeitpunkt hielt, in dem die Bürgschaft eigenkapitalersetzend geworden ist (Bezug: § 17 Abs. 2 Satz 4b Satz 1 EStG 1997).▶VT 85...