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BFH 29.01.2003 I R 50/02, StuB 15/2003 S. 715

Gewerbesteuer | Annahme einer Dauerschuld bei Wiederaufleben einer bedingt erlassenen Forderung

Erlässt ein Gläubiger dem Stpfl. eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt.▶VT 774/03

Praxishinweise: Die Entscheidung hat auch nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer noch Bedeutung, da bei einer vereinbarten Verzinsung der Forderung die Hälfte der Schuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist (§ 8 Nr. 1 GewStG). Durch den (bedingten) Forderungserlass wird die Verbindlichkeit zu Eigenkapital und mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung entsteht die Verbindlichkeit beim Stpfl. neu. Für die Qualifizierung der Verb...