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Zweifel an der Nichteinbeziehung von Organschaftserträgen in die Tarifbegünstigung
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war (Bezug: § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, § 35 EStG i. d. F. des StSenkG 2001/3002).▶VT 768/03
▶Praxishinweise: Sinn und Zweck der (inzwischen weggefallenen) Tarifbegünstigung war es, die GewSt-Belastung der Gewinne bei der ESt auszugleichen. In der Nichtberücksichtigung von organschaftlichen Einkommen (Einkommensteilen) beim Organträger sieht der BFH einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für die Ausnahme keine sa...