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BFH 13.02.2003 IV R 49/01, StuB 15/2003 S. 712

Selbständige Tätigkeit von Sprachheilpädagogen

Im Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 GewStG).▶VT 767/03

Praxishinweise: Der BFH hält weiterhin daran fest, dass eine den in § 18 EStG aufgeführten Katalogberufen „ähnliche” Tätigkeit nur dann vorliegt, wenn der Stpfl. eine staatliche Erlaubnis für die Ausübung des Berufs benötigt bzw. einer staatlichen Überwachung unterliegt und lässt späteren gesetzlichen Regelungen keine Rückwirkung in Bezug auf die Art der Tätigkeit zukommen. Er hat aber offenbar kein gutes Gefühl, wenn diese Rechtsprechung dazu führt, dass die Einordnung mehr oder weniger von Zufälligkeiten (gesetzlichen Regelungen) abhängig ist und v...