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StuB 14/2002 S. 731

Behinderte Kandidaten in der StB-Prüfung

Die Beschränkung der Verlängerung der Bearbeitungszeit auf eine Stunde für körperbehinderte Kandidaten im schriftlichen Teil der StB-Prüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DVStB ist gem. nrkr. Urteil des Hessischen (Rev. eingel., BFH-Az.: VII R 1/02; EFG 2002 S. 500) verfassungswidrig und daher im finanzgerichtlichen Verfahren unbeachtlich. Körperbehinderten Prüfungskandidaten ist zum Ausgleich ihrer Behinderung eine abgestufte Schreibzeitverlängerung von max. 50 v. H. der regulären Bearbeitungszeit einzuräumen.