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Veräußerungspreis bei Vereinbarung einer zeitanteiligen Aufteilung von nach der Veräußerung ausgeschütteten Gewinnen
In seinem Urteil vom - I R 111/00 (BFH/NV 2002 S. 628) hält der BFH fest, dass die Vereinbarung bei der Veräußerung eines Anteils i. S. des § 17 EStG, wonach im Verkaufsjahr aufgelaufene Gewinne den Vertragsbeteiligten je zur Hälfte im Rahmen einer Ausschüttung zufließen sollen, eine von § 101 BGB abweichende und damit nicht zeitanteilige Gewinnverteilung darstellt. Sie sei Kaufpreisbestimmung. Der bei einer Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einer KG in eine Kapitalgesellschaft von der Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 angesetzte Buchwert ist nach dieser BFH-Entscheidung selbst dann für die Bestimmung der Anschaffungskosten des Einbringenden maßgeblich, wenn er zu niedrig ist.
Praxishinweise: (1) Im Streitjahr 1992 war § 20 des UmwStG 1977 anzuwenden. § 20 Abs. 2a EStG 1990 i. d. F. des StandOG war noch nicht in das Gesetz eingefügt ...