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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung
Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG).▶VT 690/03
▶Praxishinweise: Der VI. Senat bleibt dabei (auch wenn die Verwaltung es nicht wahrhaben will), dass ein unbeschränkter Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers auch dann möglich ist, wenn der zeitliche Umfang der Nutzung nicht überwiegt. Entscheidend ist, dass der qualitativ anspruchsvollste Teil der Arbeit (= Kernbereich der Betätigung) im Arbeitszimmer erbracht wird. Eine Präsentation der Arbeit im Außendienst ...