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Kein Abzug von Beratungskosten bei fehlgeschlagener Gründung einer Kapitalgesellschaft
Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war (Bezug: § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 4 EStG).▶VT 449/04 S. 567
▶Praxishinweise: Beratungskosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar und sind deshalb schon ihrem Wesen nach nicht als Werbungskosten (= Aufwendungen zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen) zu qualifizieren. Es handelt sich um vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten, die im Privatvermögen angefallen sind. Eine Berücksichtigung nach § 17 EStG scheitert daran, dass die V...