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Kein Mitunternehmerrisiko bei fehlender Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters
(1) Gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 5/04, EFG 2004 S. 404) ist der Umstand, ob ein stiller Gesellschafter am Geschäftswert und den stillen Reserven beteiligt ist, nur eines von mehreren Kriterien, die bei der Prüfung, ob Mitunternehmerrisiko vorliegt, zu berücksichtigen sind. (2) Bei vollständigem Ausschluss der Verlustbeteiligung trägt ein stiller Gesellschafter grundsätzlich kein zur Bejahung einer atypisch stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko. (3) Die gesellschaftsvertragliche Regelung, dass Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerwechsel auf Ebene des Geschäftsinhabers der Zustimmung des stillen Gesellschafters bedürfen, begründet keine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative des Stillen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 233 HGB).▶VT 366/04