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Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Im Beschluss vom - VIII B 121/01 (n. v.) unterstreicht der BFH seine Auffassung, dass im Fall eines Hinzuerwerbs einer nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu einer bereits vorhandenen, nicht wesentlichen Beteiligung an derselben Kapitalgesellschaft durch Erbanfall, durch den eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG entsteht, durch § 17 EStG der Wertzuwachs erfasst werden soll, der beim Erblasser und beim Erben insgesamt entsteht. Es sei nicht nur der Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen, der in der Zeit der Steuerverhaftung – hier also beim Erben – eingetreten sei. Diesbezüglich bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.▶VT 551/03