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Autodidakt als Freiberufler i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Nach dem (n. v.) ist die Tätigkeit eines Autodidakten nur dann freiberuflich, wenn Tiefe und Breite seiner Kenntnisse einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG normierten Katalogberuf vergleichbar sind. Der BFH verweist in seinem Beschluss auch auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die Entscheidung des Gesetzgebers, nur gewerbliche Einkünfte zur GewSt heranzuziehen – und die hiermit notwendigerweise verbundene Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von denen aus anderen Einkunftsarten – nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Berufsausbildung sei bei dieser Abgrenzung ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium.
Praxishinweise: Im Streitfall handelte es sich um einen Systemanalytiker, der meinte, als Autodidakt...