Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Abzug von Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung
Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gem. § 52 Abs. 12 EStG i. d. F. des StÄndG 2003 – unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2002 – nicht als Betriebsausgaben S. 369abzugsfähig (Bezug: § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 EStG 1997; § 52 Abs. 12 EStG i. d. F. des StÄndG 2003; Art. 1 Nrn. 4, 7 und 34 StÄndG 2003).▶NWB LAAAB-50842
▶Praxishinweise: Ursprünglich hatten die Rechtsprechung und auch die Verwaltung einen Abzug der Mehraufwendungen bejaht, wenn bei einem alleinstehenden Stpfl. wegen einer kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung die Aufgabe des bisherigen Mittelpunkts der Lebensführung nicht zumutbar war. Diese Regelung ist durch das StÄndG 2003 ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt danach nu...