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Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG und Betriebsübergang
Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 BGB) das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Arbeitsverhältnisse aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen ().▶VT 490/03
▶Praxishinweise: Ob ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist, lässt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen. Maßgeblich ist vielmehr neben der Dauer und dem Anlass der Unterbrechung die Art der Weiterbeschäftigung (vgl. BAG AP KSchG 1969 1 Wartezeit Nr. 9).