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Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters
Gem. rkr. (EFG 2002 S. 18) ist bei der Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht das Jahr der Zahlung entscheidend (Bezug: § 17 Abs. 1 und 4 EStG).
Praxishinweise: (1) Der Gesellschafter einer GmbH, über deren Vermögen Ende 1992 wegen erheblicher Überschuldung das Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde in 1994 von Gesellschaftsgläubigern aufgrund der von ihm übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Antrag, diese Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Anteile für 1994 gem. § 17 Abs. 1 und 4 EStG als Verlust aus Anlass der Auflösung der GmbH zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Das FA hatte bereits für 1992 einen Verlust in Höhe des Stammkapitals berücksichtigt. Das Konkursverfahren...