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Berücksichtigung von ersparten Zinsaufwendungen als fiktive Aufwendungen bei Betriebsaufspaltung
Nach dem (n. v.) scheidet der Abzug eines (fiktiven) steuerlich anzuerkennenden Zinsaufwandes bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus, wenn der Stpfl. durch eine zinslose Darlehensgewährung einer GmbH, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihm gegenüber Betriebsgesellschaft ist, privat veranlasste Darlehenszinsen erspart.
Praxishinweise: Abziehbar sind beim Besitzunternehmen nur die Zinsaufwendungen (auch ersparte Zinsaufwendungen), die betrieblich veranlasst sind. Solange der betriebliche Anlass der (ersparten) Zinsaufwendungen nicht nachgewiesen wird, können diese nicht die als vGA dem Gewinn der Besitzgesellschaft hinzugerechnete Zinsersparnis ausgleichen. Anders ausgedrückt (siehe auch